Zusammenfassung
Mit der Einführung und Aktualisierung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) wurden Kontakt- und Schlichtungsverfahren ermöglicht, falls betroffene Bürger bei der Nutzung von Websites von Behörden und anderen öffentlichen Trägern Nachteile erleben. In diesem Artikel werden öffentlich zugängliche Informationen zusammengetragen über Umfang und Erfolge dieser Verfahren.
Kontaktwege
In welchem Umfang eine behördliche Website die Barrierefreiheit erfüllt, sollen Bürger über die Erklärung zur Barrierefreiheit erkennen können (Bsp. Erklärung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit). In dieser Erklärung muss eine Kontaktmöglichkeit zum Betreiber angeboten werden, an die sich betroffene Personen wenden können, wenn Sie eine Barriere erkennen und Unterstützung benötigen. Zudem muss das Schlichtungsverfahren beschrieben werden, falls die Kontaktanfrage nicht beantwortet wird oder die Lösungsmöglichkeiten nicht zum Erfolg führen. Die Betreiber sind nicht verpflichtet über die Anzahl an Anfragen öffentlich zu informieren.
Schlichtungsverfahren
Bei Behörden und öffentlichen Trägern auf Bundesebene ist die Schlichtungsstelle des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen zuständig. Die Schlichtungsstelle des Bundes veröffentlicht jedes Jahr einen Jahresbericht. Auf der entsprechende Website ist der Bericht aus dem Jahr 2023 zugänglich, aus dem auszugsweise einige Zahlen erwähnt werden werden.
Auf kommunaler Ebene sind die Schlichtungsverfahren abhängig vom jeweiligen Bundesland und können variieren. Ob und in welcher Form Jahresberichte veröffentlicht werden, obliegt der Verantwortung der jeweiligen Bundesländer.
Steigende Antragszahlen
Im Jahr 2023 wurden 267 Anträge an die Schlichtungsstelle gestellt. Dies bedeutet, im Vergleich zu den Vorjahren 2020 – 2022 bei denen die Anzahl recht konstant zw. 183 und 189 lag, einen Anstieg um ca. 40%.
Am häufigsten wird thematisch das Benachteiligungsverbot behandelt (in 4 von 10 Fällen). Im Bericht werden zwei Fallbeispiele genannt, um das Thema besser eingrenzen zu können (Benachteiligung bei der Wohnungsvergabe sowie Zuweisung einer nicht-barrierefrei zugänglichen Reha-Klinik). In 2 von 10 Fällen sind Assistenzhunde Thema der Anträge, u.a. weil der Zugang zu Arztpraxen oder Krankenhäusern nicht gewährt wird. Weitere Themen sind die barrierefreie IT mit einem Anteil von 8%, die Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken (1%) sowie das Recht auf Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen (ebenfalls 1%).
Erfolg und Ablehnung
Im Bericht wird der Anteil an gütlichen Einigungen mit 19% angegeben. Im ersten Moment wirkt die Zahl nicht besonders hoch. Vergleicht man diese Zahl mit den Fällen bei den keine gütliche Einigung erzielt werden konnte (6%), überwiegen die positiven Erfolge aus Sicht der Schlichtungsstelle. In 60% der Fälle wurde die Ablehnung des Verfahrens festgestellt. Dieser Wert wirkt im Gegensatz sehr hoch und wird daher näher erläutert.
In 6 von 10 Fällen war die Schlichtungsstelle des Bundes nicht zuständig, weil die Landes- oder Kommunalebene betroffen war. In diesen Fällen kann der Bund lediglich Hinweise zu Ansprechpersonen benennen und qualifizierte Erläuterungen geben. Bei der Privatwirtschaft ist die Schlichtungsstelle ebenfalls nicht zuständig, weil das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz noch nicht rechtskräftigt ist (erst ab Juni 2025). In 2 von 10 Fällen lag keine Rechtsverletzung vor und in weiteren 9% der Fälle fehlte die Mitwirkung der Antragstellenden.
Wenn Gerichte aushelfen müssen
Im Jahresbericht wird nicht näher erläutert, wie es für betroffene Personen weiter geht, wenn keine gütliche Einigung erreicht werden kann über die Schlichtungsstelle. In diesen Fällen bleibt den Personen nur der Weg über Gerichte zu gehen. In Deutschland können Rechtsurteile über das Justizportal des Bundes und der Länder: Rechtsprechung recherchiert werden. Dies ist etwas umständlich, weil die Bundesländer jeweils eigene Portale besitzen. Aufgrund des hohen manuellen Aufwands wurden an mehreren Tag stichpunktartig nach den Gesetzten BGG, BITV, EGovG sowie OZG recherchiert.
In 27 Fällen konnten auf Länderebene Aktenzeichen gefunden werden, die auf Basis des BGG rechtsgültig sind. In den meisten Fällen (n=7) ging es um die Übernahme von Kosten für Dolmetscher (z.B. Vergütung für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern im Rahmen einer stationären Behandlung). Bei weiteren 5 Fällen wurde geurteilt, inwiefern Dokumente barrierefrei zugänglich bereitgestellt werden.
Dabei wurde ausnahmslos den Betroffenen Recht gegeben. U.a. „müssen Behinderte gerichtliche Schriftsätze und Dokumente barrierefrei erhalten, also durch solche Kommunikationseinrichtungen und -wege, die für behinderte Menschen in der allgemein zugänglichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Zudem „wird der Antragsgegner verpflichtet, die der Antragstellerin bekannt zu gebenden und das beiderseitige Sozialrechtsverhältnis betreffenden Dokumente … auch in barrierefreier Form als Worddokument bzw. PDF-Dokument per E-Mail zur Verfügung zu stellen“.
Bei weiteren 4 Fällen wurde zum Benachteiligungsverbot bei Bewerbungen bzw. Stellenbesetzungen geurteilt. Das Thema bauliche Barrierefreiheit (Bsp. der barrierefreie Zugang zu einem Amt) war in 4 Fällen zu finden.
