Gesetzliche Herausforderungen zur digitalen Barrierefreiheit durch die EU-Richtlinie 2016/2102

Das Ziel der digitalen Barrierefreiheit ist, dass alle Nutzer alle Angebote finden, wahrnehmen, bedienen und verstehen können. Digitale Barrierefreiheit ist das Nichtvorhandensein von Behinderungen im digitalen Alltag.

Rund 80 Millionen Menschen im EU-Raum leben mit einer Beeinträchtigung. Im deutschen Sprachraum sind es 15 Millionen. Dies sind Menschen, die beispielsweise eine amtlich anerkannte Sehbeeinträchtigung haben, blind oder gehörgeschädigt sind sowie Nutzer mit motorischen oder kognitiven Beeinträchtigungen.

Seit Jahren verschärft die EU die Anforderungen zur Gleichstellung beeinträchtigter Menschen. So muss im September 2018 die Richtlinie 2016/2102 in Bundesrecht umgesetzt sein. Bereits im September 2019 müssen alle neuen Internetseiten öffentlicher Stellen den barrierefreien Zugang gewährleisten – das gilt bis hinunter zur kommunalen Ebene. Bis zum September 2020 müssen alle bestehenden Online-Angebote barrierefrei sein, im Sommer 2021 auch alle mobilen Anwendungen.

Die Umsetzungsfristen der Richtlinie schlagen nun also im Jahrestakt zu. Hat die Bundesregierung bereits Schwierigkeiten den ersten Termin zu halten und das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) nach 2016 erneut zu ändern, so stehen die erstmals verpflichteten Länder und Kommunen sowie weitere öffentliche Stellen vor einer schwer zu bewältigenden Aufgabe.

Erklärung zur Barrierefreiheit gemäß EU-Richtlinie 2016/2102

Aus der Richtlinie soll hier ein Aspekt beispielhaft näher beleuchtet werden. Der Artikel 7 enthält die Forderung, dass zukünftig alle Websites und Apps öffentlicher Stellen den Umfang ihrer Barrierefreiheit erklären müssen.

Anforderungen an die Barrierefreiheitserklärung

Die geforderte Erklärung soll detailliert, umfassend und klar formuliert sein. Eine weitere wichtige Forderung ist die regelmäßige Aktualisierung der Inhalte. Die Erklärung muss auf der Website veröffentlicht werden (ähnlich beispielsweise der Datenschutzerklärung). Bei Apps muss die Erklärung beim Herunterladen bereitgestellt werden.

Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit

Bei der Selbsterklärung muss der Eigentümer der Website oder der App alle nicht barrierefreien Inhalte nennen. Weiterhin muss eine Begründung abgegeben werden, warum die Unzulänglichkeiten bestehen und ein alternativer Zugangsweg aufgezeigt werden. Zudem ist eine Frist anzugeben, bis wann die Unzugänglichkeiten beseitigt werden.

Begegnen dem Nutzer weitere Barrieren, kann er diese bei einer Meldestelle anzeigen. Eine Beschreibung des Verfahrens sowie ein Link zur Meldestelle wird Pflicht in jeder Erklärung zur Barrierefreiheit. Zudem muss die Erklärung eine Beschreibung und Verlinkung zum Durchsetzungsverfahren zur Herstellung der Barrierefreiheit enthalten.

Verankerung der Erklärung zur Barrierefreiheit im deutschen Recht

Im neuen Behindertengleichstellungsgesetz Deutschlands wird die Erklärung zur Barrierefreiheit voraussichtlich im §12b verankert. Die genauen Inhalte und Anforderungen werden dann in der neuen Barrierefreiheits-Informationstechnik-Verordnung definiert (erwartet im Dezember 2018).

§ 13 des Referentenentwurfs zum BGG benennt die bereits bestehende Bundesfachstelle für Barrierefreiheit als Meldestelle für digitale Barrieren. In § 16 wird zur Durchsetzung der Forderungen eine vom Bund noch einzurichtende Schlichtungsstelle mit Rechtsbefugnissen benannt. Scheitert eine Schlichtung ergibt sich hier erstmalig eine Klagemöglichkeit gegen digitale Barrieren für private Personen in Deutschland auf Grundlage des BGG.

Wer ist zum barrierefreien Online-Angebot verpflichtet?

Die Forderung nach barrierefreien Inhalten ist nicht neu. Gemäß den aktuell in Deutschland geltenden Gesetzen sollten jetzt schon viele Stellen für alle Menschen zugänglich sein. Gemäß der Richtlinie 2016/2102 und der daraus folgenden neuen Gesetzgebung, wird der Geltungsbereich deutlich erweitert.

Bereits jetzt verpflichtet sind Träger der öffentlichen Gewalt:

  • Bundesregierung (z.B. Bundesrat, Bundestag, Bundeministerien, Beauftragte der Bunderegierung für verschiedenste Belange)
  • Bundesämter (z.B. Bundesamt für Güterverkehr, Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Bundeszentralamt für Steuern, …)
  • Bundesanstalten und -institute (z.B. Bundesanstalt für Post, Bundesinstitut für Berufsbildung, …)
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. die Bundeagentur für Arbeit)
  • Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung und Unfallversicherung (z.B. Gesetzliche Krankenkassen, Deutsche Rentenversicherung Bund, Berufsgenossenschaften, …)
  • Einige Arbeitsgemeinschaften (z.B. Verband der Ersatzkassen e.V., BG-Kliniken – Klinikverbund der gesetzlichen Unfallversicherungen gGmbH, BG Phoenics GmbH)
  • Sonstige Träger (z.B. Künstlersozialkasse, DGUV – Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung)

Voraussichtlich verpflichtet ab 23.09.2018 sind alle öffentlichen Stellen:

Gemäß Artikel 3 Nummer 1 der EU-Richtlinie 2016/2102 sind öffentliche Stellen Einrichtungen mit sämtlichen der folgenden Merkmale:

  • Sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
  • sie besitzen Rechtspersönlichkeit und
  • sie werden überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Gebietskörperschaften oder Einrichtungen, oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.

Der Begriff „öffentliche Stelle“ umfasst somit den gesamten Bereich der Betätigung der öffentlichen Hand, das heißt insbesondere Behörden sowie andere öffentlich-rechtlich organisierte Stellen. Öffentliche Stellen eines Landes sind z. B. Landesministerien, Jugendämter, Polizeibehörden, Schulen, städtische Krankenhäuser, Sparkassen sowie Industrie- und Handelskammern, …

Ausblick auf den European Accessibility Act

Neben den Trägern der öffentlichen Gewalt und zukünftig den öffentlichen Stellen sind derzeit auch Unternehmen in ihrer Rolle als Arbeitgeber gesetzlich zur Bereitstellung von barrierefreien Arbeitsplätzen verpflichtet (gemäß SGB IX und Arbeitsschutzgesetz bzw. Arbeitsstättenverordnung).

Zukünftig sollen jedoch auch Kunden von Unternehmen mit großem öffentlichem Interesse barrierefrei auf deren Produkte und Dienstleistungen zugreifen können. Dies betrifft bspw. Unternehmen der Telekommunikation, Energieversorger oder den öffentlichen Verkehr.

Um dies durchzusetzen, arbeitet die EU seit längerem am European Accessibility Act (EAA). Liegt der fertige Entwurf bereits seit 2015 vor, wurde der Trilog zwischen EU-Kommission, EU-Parlament und EU-Rat am 01. März diesen Jahres wieder aufgenommen. Der EAA wird als neue Richtlinie voraussichtlich spätestens 2022 Gültigkeit erreichen und so die Rechte beeinträchtigter Menschen in Europa weiter stärken.