EU-Richtlinie 2102 – das wird hart

Mit der seit Ende 2018 für neue Internetauftritte und mobile Webanwendungen (Apps) gültigen EU-Richtlinie 2102 ist eine wichtige Zeitenwende eingetreten, auf die vielleicht viele Experten gewartet haben, die aber eine stark unterschätze Tragweite haben wird. Anders als die DSGVO ist die EU-Richtlinie 2102 allerdings bei vielen Verantwortlichen noch nicht angekommen. Das konnte ich kürzlich bei einem Vortrag wieder feststellen.

Konkret geht es darum, dass die EU-Richtlinie 2102 die WCAG-Richtlinien referenzieren, um einen Richtlinien-Wildwuchs innerhalb der EU entgegen zu wirken. Denn bis Ende 2018 hatte jedes Land in der EU seine eigenen Richtlinien. In Deutschland ist, beziehungsweise war das bekanntermaßen die BITV 2.0 – weitestgehend auf der Basis der WCAG 2.0 AA. Allerdings nur auf Bundesebene (auf der Grundlage des Behinderten-Gleichstellungsgesetzes des Bundes). Auf der Ebene der Bundesländer gilt die Bundes-BITV nicht. Jedes Bundesland hat eigene Gleichstellungsgesetze oder auch nicht – und darauf fußend eine Adaption der Bundes-BITV (zumeist in abgeschwächter Form). Es gab aber auch Bundesländer, die über viele Jahre überhaupt keine BITV-Adaption hatten, weil es auch keine entsprechenden Gleichstellungsgesetze gab. Diesem Wildwuchs soll mit der EU-Richtlinie 2102 ein Ende gemacht werden, denn in anderen EU-Ländern sieht das ähnlich aus. Soweit so gut.

EU-Richtlinie 2102 – Orientierung an den WCAG 2.1

Die EU-Richtlinie 2102 bildet im Prinzip nur den juristischen Rahmen. Die technischen Standards für die Richtlinie werden von der Europäischen Norm EN 301 549 ausformuliert. Laut EU-Richtlinie 2102, Artikel 6, kann die Konformität von Webseiten und mobilen Anwendungen auf deren Basis erklärt werden. Aufgrund der Weiterentwicklung der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) zur WCAG 2.1 wird aktuell in der EN 301 549 auf die WCAG 2.1 verwiesen (Version: EN 301 549 2.1.2). Bei der (mittlerweile überfälligen) Novellierung der BITV wird davon nicht abgewichen – höchstens wird es zusätzliche Anforderungen geben.

Dokumentations- und Berichtspflicht der EU-Richtlinie

Wer sich in Deutschland in der Vergangenheit aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen mit dem Thema Barrierefreiheit im Internet befasst hat, kam an der BITV (Barrierefreie Informationstechnologie Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung nicht vorbei. Bekanntermaßen gab es bisher keine wirkliche Beweis- oder Dokumentationspflicht (was mit der EU-Richtlinie 2102 anders wird). Und eine Durchsetzung (Rechtsdurchsetzung) der Verordnung war bisher auch eher ein Papiertiger, so scheint es zumindest – auch das soll mit der EU-Richtlinie besser werden. Ähnlich, wie bei der DSGVO soll es auf jeder Website und in jeder Webapp (die zur Barrierefreiheit verpflichtet ist) ein sogenanntes Accessibility Statement und einen Feedback-Mechanismus geben. Zudem muss es ähnlich, wie beim Datenschutzbeauftragten, einen Ansprechpartner für das Thema Barrierefreiheit geben. Alleine das ist schon eine Verschärfung.

Überwachungsstelle prüft und berichtet an EU-Kommission

Darüber hinaus verlangt die EU-Richtlinie auch die Benennung einer Überwachungsstelle, welche für Bundesbehörden bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit eingerichtet ist. Diese Überwachungsstelle prüft dann periodisch, ob und inwiefern Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes den Anforderungen an die EU-Richtlinie 2102 genügen. Die Prüfergebnisse müssen dann regelmäßig an die EU-Kommission gemeldet werden. Auch auf Landesebene ist eine solche Vorgehensweise geplant. Aber das dicke Brett kommt noch.

Vorgaben für eine WCAG 2.1 Konformitätserklärung

Die WCAG liefern nicht nur die offiziellen Richtlinien, Techniken und Erfolgskriterien, sondern auch eine genaue Vorgabe, wie WCAG Konformität zu evaluieren, zu dokumentieren und zu erreichen ist. Man kann nicht einfach 3 Seiten einer kompletten Website auswählen, diese dann positiv testen und auf dieser Grundlage dann eine WCAG Konformität für einen ganzen Auftritt behaupten. Das ist verboten. Das WCAG Evaluationsverfahren gibt genau vor, welche Seitentypen von einem Gesamtauftritt für die Bewertung herangezogen werden müssen und wie die Auswahl stattzufinden hat. Die Seitenauswahl und die Gesamtanzahl der Seiten sind unter anderem von der Gesamtgröße des zu testenden Auftritts abhängig. Darüber hinaus müssen auch, abhängig von der Gesamtgröße des Auftritts, einige Seiten für die Evaluation nach dem Zufallsprinzip gewählt werden. Daraus ergibt sich, dass in der Regel eigentlich mehr Seiten getestet werden müssten, als das zumeist bisher gängige Praxis war.

WCAG Richtlinien – nur erfüllt ist erfüllt…

Wie gesagt, die EU-Richtlinie 2102 soll das Thema Barrierefreiheit in der EU harmonisieren. Dazu gehört auch, dass die Evaluation und Bewertung grenzübergreifend auf gleicher Grundlage stattfinden. In Deutschland gab es seit jeher eine starke Fraktion, die am liebsten immer auf WCAG geprüft hätte. Andererseits gab und gibt es den vom Bund geförderten BITV-Test, der in Deutschland ein Quasi-Standard für eine Art abgestufte Barrierefreiheit definiert hat. Die Rede ist von der Liste 90Plus des BIK-Tests, die lange Zeit eine Liste 95Plus war. Mit einem speziellen Bewertungsverfahren und Punktesystem konnten BITV-Tests im „Idealfall“ zwischen 90 und 100 Punkte erreichen, um eine Art Zertifikat für eine gute bzw. sehr gute Zugänglichkeit zu erlangen. Die Liste 95Plus war seinerzeit der erste Versuch, die Erreichung des Zertifikats zu erleichtern. Die Liste 90Plus war dann eine – mehr oder weniger nicht vom Bund autorisierte – Konzessionsentscheidung, die Hürde noch etwas niedriger anzusetzen, um überhaupt Erfolge erzielen zu können. Als BIK- bzw. BITV-Tester weiß ich, wie viele Tests letztendlich sogar an der 90Plus scheiterten. Man kann sich vorstellen, dass diese Vorgehensweise vor allem den WCAG-Verfechtern ein Dorn im Auge war.

Aufgrund der EU-Richtlinie und der EN 301 549 musste jetzt auch der BIK-Test (BITV-Test) renoviert werden. Neben der Umstellung auf eine strengere Orientierung an den WCAG, mit weniger individuellen Interpretationen, spielt vor allem das von den WCAG geforderte Bewertungsverfahren eine Rolle. Die WCAG erlauben für alle Richtlinien nur die hundertprozentige Bewertung „erfüllt“. Sobald ein einzelner Prüfschritt nicht erfüllt ist, gilt die getestete Seite nicht mehr als WCAG konform. Das ist streng und schwer zu erreichen. Der BITV-Test (WCAG-Test) von BIK wird dem aber Rechnung tragen, allerdings in etwas abgemilderter Form. Auch beim BIK-Test wird es bis auf weiteres nur noch erfüllt und eher erfüllt für ein positives Testergebnis geben – auch wenn letzteres genaugenommen unzulässig ist. Andere Bewertungsergebnisse führen automatisch zum Ergebnis „Nicht WCAG-Konform“. Aber auch in der leicht abgemilderten Form wird eine WCAG-Konformität für viele Webseitenbetreiber eine riesige Herausforderung werden. Man kann realistischer Weise davon ausgehen, dass derzeit de facto fast keine Seite für sich in Anspruch nehmen können dürfte, WCAG 2.1 konform zu sein – nicht nur in Deutschland.

WCAG 2.1 Best Practice Seiten – zeigt euch…

Screenshot Twitter-Umfrage

Ich habe kürzlich mal auf Twitter einen kurzen Aufruf gestartet, man möge doch mal Webseiten benennen, die derzeit schon den WCAG 2.1 entsprechend. Trotz über 2.500 Tweet-Impressions habe ich keine positive Antwort erhalten. Lediglich vom W3C kam ein Tweet mit dem Hinweis auf eine sehr überschaubare Liste, in der sich Accessibility-Experten, wie Funka aus Schweden und Deque Systems Inc. aus den Vereinigten Staaten, finden. Die Liste ist übrigens im Rahmen eines Proof of Concepts für die neuen WCAG 2.1 Richtlinien entstanden – frei nach dem Motto: „wenn wir das können, können andere das auch“. Die Realität sieht leider anders aus. Das Wissen auf Seiten der Webseiten-Betreiber ist zumeist immer noch sehr begrenzt. Und auch Susanna Laurin, CEO von Funka schreibt in ihrem Betrag „How hard can it be?“ zur neuen WCAG 2.1: „Our clients don’t aim for compliance. It seems like a theoretical exercise very far away from our business.“ Und genau da liegt das Problem.

Screenshot Google-Eintrag

Online-Redakteure sind verantwortlich für einen großen Teil der Barrierefreiheit. Und wenn man früher beispielsweise einen Auftritt entwickelt hat, der auf technischer Ebene fast fehlerfrei war, dann konnte man einige Punkte Abzug durch redaktionelle Nachlässigkeiten, wie Videos ohne Untertitel und Transskript, falsche Alternativtexte oder Inkonsistenzen in der Navigation immer noch gut kompensieren. Für die Liste 90Plus reichte das meist. Selbst 95Plus konnte man mit einigermaßen sorgfältigen Redakteuren schaffen. Aber die WCAG 2.1 mit ihrer Anforderung „erfüllt“ bzw. „eher erfüllt“ lässt kaum noch Spielraum für Flüchtigkeitsfehler oder Unwissenheit.

Für die EU-Richtlinie 2102 braucht es neue Workflows

Ich lehne mich mal etwas aus dem Fenster: Die EU-Richtlinie mit Ihren konkreten Anforderungen an Dokumentation, Reporting und Feedback-Möglichkeit werden Workflows verändern. Vermutlich werden Online-Redaktionen viel stärker auf Rechte-Verwaltung und Freigabe-Regeln setzen müssen, als sie das bisher tun. Die Alternative kann nur in einem Desaster enden. Fragen Sie doch mal einen Online-Redakteur nach dem Unterschied zwischen einer Layout-Tabelle und einer Daten-Tabelle. Beides lässt sich mit jedem CMS beziehungsweise WYSIWYG-Editor erstellen. Beides kann, je nach Einsatzzweck und Aufbau, korrekt oder falsch sein. Oder Fragen Sie einen Online-Redakteur mal was genau ein „Blockquote“ ist. Oder denken Sie an Online-Formulare. Wieviel Online-Redakteure sind in der Lage ein Richtlinien konformes Formular zu erstellen, wenn das CMS einen Formulargenerator bietet? Und das sind nur drei Beispiele von vielen.

Aber nicht an allem sind Online-Redakteure „Schuld“. Es gibt manchmal auch technische Restriktionen, die eine Richtlinien-Konformität gefährden. Denken Sie zum Beispiel an die Auszeichnung von Sprachwechseln. In vielen Content-Management-Systemen ist eine zusätzliche HTML-Auszeichnung mit einem Language-Attribut für bestimmte Elemente wie zum Beispiel die Navigation oder den Seitentitel gar nicht möglich.

BITV 2.0 erfüllt – BITV 2.1 nicht erfüllt

Die Erfahrung hat gezeigt, dass Webseitenbetreiber, die Barrierefreiheit in der Vergangenheit mit 90 oder mehr Punkten im BITV-Test gleichgesetzt haben, der neuen BITV mit einer gewissen Gelassenheit entgegensehen. Frei nach dem Motto, wir sind doch schon BITV 2.0 konform. Dann wird das mit BITV 2.1 auch schon passen. Allerdings wird dabei übersehen, dass es neue Richtlinien gibt, die es in der BITV 2.0 überhaupt noch nicht gab. Zum Beispiel ausreichend Farbkontrast für rein grafische Bedienelemente. Zusätzlich gibt es neue Richtlinien, die eine große Auswirkung auf frühere Best-Practice Umsetzungen haben, die nach den neuen Standards nicht mehr barrierefrei sind. Das bezieht sich vor allem auf versteckte Hilfetexte für blinde Screenreader-Nutzer. Diese versteckten Hilfetexte sollten blinden Nutzern das Verständnis und die Navigation bzw. Bedienung von Webseiten deutlich vereinfachen. Das tun sie auch heute noch. Mit der neuen Anforderung 2.5.3: Label im Namen müssen aber alle versteckten Hilfetexte noch mal kontrolliert und weitestgehend dieser Anforderung angepasst werden. Die Forderung lautet: „sichtbare Beschriftungen von Bedienelemente (und Links) müssen auch im Accessibility-Namen vorkommen. Das ist der Teil, der programmatisch als Beschriftung ermittelt wird. Das muss nicht zwingend das sichtbare Label sein. Hintergrund dieser Anforderung ist die neue Berücksichtigung von Spracheingabenutzern. Spracheingabenutzer können Bedienelemente, wie beispielsweise Links, Buttons oder Input-Felder aktivieren und bedienen, in dem sie das visuell sichtbare Label aussprechen. Wenn sich aber das visuell sichtbare Label von dem programmatisch ermittelbaren Label unterscheidet, funktioniert diese Technik nicht. Und gerade die Best-Practice Lösungen der Vergangenheit, haben sichtbare Label durch zusätzliche Informationen ergänzt (und verändert), sodass das Feature für blinde Screenreader-Nutzer zur massiven Barriere für Spracheingabenutzer wird. BITV 2.1 ist also nicht einfach ein Zusatzaufwand zur BITV 2.0. Mit der BITV 2.1 (bzw. den Anforderungen aus der WCAG 2.1) sind manche Best-Practice-Lösungen der BITV 2.0 schlichtweg nicht mehr richtlinienkonform.

EU-Richtlinie 2102 und WCAG 2.1 kosten Geld

Barrierefreiheit kostet Geld, das sollte mittlerweile klar geworden sein. Seien es Mitarbeiter in Online-Redaktionen, die geschult werden müssen. Oder seien es zusätzliche Kosten für ein Zertifikat, damit Barrierefreiheit nach WCAG 2.1 auch gerichtsfest attestiert werden kann. Von barrierefreien PDF-Dokumenten (die durch EU-Richtlinie explizit eingeklammert sind) mal ganz zu schweigen. Und auch die Erstellung von Webseiten wir teurer werden. Denn da es in der Vergangenheit keine Kontrollinstanz gab, weder für Seitenbetreiber noch für Agenturen, war der Druck zur Überwachung der Barrierefreiheit sehr begrenzt. Mit der Reporting-Pflicht der EU-Richtlinie 2102 kommt auf Seitenbetreiber genau diese Kontrolle zu. Und das erzeugt wiederum Druck bei Agenturen. Denn die Einhaltung der WCAG-Richtlinien wird geprüft – und im Zweifelsfall muss nachgebessert werden. In dieses offene Messer läuft keine Agentur freiwillig. Insofern entsteht hier ebenfalls die Notwendigkeit die eigene Qualitätssicherung zu optimieren und noch mehr Wissen aufzubauen.

WCAG – Online-Redaktionen in der Pflicht

Online-Redaktionen kann ich nur dringend empfehlen, das notwendige Know-how aufzubauen. Denn Agenturen alleine können zukünftig keinen WCAG 2.1 konformen Internetauftritt mehr liefern – auch wir nicht. Agenturen, wie wir können nur für den WCAG 2.1 konformen Rahmen sorgen. Aber ohne die WCAG 2.1 konformen Inhalte ist das eigentlich vergebliche Liebesmühe. Denn die die WCAG heißen nun mal Web Content Accessibility Guidelines – und für den Content sind die Online-Redaktionen verantwortlich. Das müssen auch alle Beteiligten offen kommunizieren. Vielleicht hilft an dieser Stelle mein Buch „Barrierefreiheit im Internet: Eine Anleitung für Redakteure und Entscheider“ weiter.

Buchtitel: Barrierefreiheit im Internet

Fazit

Der neue Wind, den die EU-Richtlinie und die EN 301 549 gebracht haben, ist absolut positiv. Die BITV-Test Prüfverbund Mailingliste war im Rahmen der BITV-Test Renovierung so aktiv, wie lange nicht mehr. Und auch in der WCAG-Mailing-Liste (in der sich viele Experten außerhalb des Prüfverbundes bewegen) wurde fleißig diskutiert. Fast alle Steine wurden umgedreht. Viele Formulierungen des „alten“ Tests wurden neu bewertet – vor allem in Bezug auf eine enge Orientierung an der englischsprachigen Vorlage der WCAG. Die neuen WCAG 2.1 Richtlinien wurden ergänzt, Prüfschritte neu formuliert und Möglichkeiten der validen Prüfung abgestimmt. Und auch in der Wahrnehmung bei Verantwortlichen geht ein Ruck durch die Amtsstuben, auch wenn nicht ganz so erschrocken, wie bei der DSGVO-Deadline in 2018. Langsam sickert das Thema EU-Richtlinie 2012 bis in die hinteren Reihen durch. Nur die Frage, wie damit jetzt umzugehen ist, schwebt mehr denn je unbeantwortet im Raum. Über die Tragweite sind sich die wenigsten bewusst. Ganz sicher werden sich viele in den nächsten Monaten (und Jahren) blutige Nasen holen. Und dann bleibt nur zu hoffen, dass die Drohkulisse der EU durch Dokumentationspflicht und Reporting-Zyklen nicht zu einer Trotzreaktion führen, weil die Hürden diesmal einfach zu hoch gelegt wurden. Schon deshalb glaube ich, dass die Konzessionsentscheidung des BIK-Tests richtig ist. Denn auch das neue BIK-Zertifikat müssen Webseitenbetreiber erstmal schaffen. Übrigens: auch der BIK-Test wird zukünftig den Mehraufwand für die zukünftigen Prüfkriterien der WCAG 2.1 einpreisen. Auch der BIK-Test wird dadurch mehr kosten. Wie alles, was zukünftig WCAG 2.1 konform sein will.